Mieter, denen aufgrund von Mietrückständen eine fristlose (außerordentliche) Kündigung ausgesprochen wird, können diese normalerweise noch ungeschehen machen. Dazu müssen sie die Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten begleichen. Diese Praxis wird als sogenannte Schonungsfristzahlung bezeichnet. Die Schonfristzahlung gilt allerdings nicht, wenn den Mietern neben der fristlosen auch eine...