Ein Immobilienverkäufer kann nicht zwangsläufig zur Sanierung eines Grundstücks verantwortlich gemacht werden, wenn dort Altlasten vermutet werden. Denn es müsse vorab geprüft werden, ob eine tatsächliche Bodenbelastung vorliegt. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (V ZR 213/21) und verwies den Fall daher zurück an das Oberlandesgericht (OLG) München. Im vorliegenden Fall hatte ein...