Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in zwei Fällen (AZ VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) über Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter. In beiden Fällen ging es um die Frage, wer für die Kosten für Schönheitsreparaturen aufkommen muss. Beide Mietwohnungen wurden in einem unrenovierten Zustand an die Mieter übergeben. Seit den Jahren 2002 sowie 1992 wurden keine Schönheitsreparaturen...