Erhalten Mieter eine Betriebskostenabrechnung, haben sie ein Anrecht darauf, diese zu prüfen. Gemäß § 259 Abs. 1 BGB steht dem Mieter eine Belegeinsicht zu. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dem Mieter Rechnungen und Zahlungsbelege zur Überprüfung vorzulegen. Im vorliegenden Fall (AZ VIII ZR 118/19) waren Mieter einer Mietwohnung zu einer Betriebskostennachzahlung von 1.262 Euro aufgefordert...